Mit rosa Plakette noch 2017 zur HU

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Mit dem Jahreswechsel ändern sich auch wieder die Gültigkeiten der Plaketten für die Hauptuntersuchung. Wer auf seinem Fahrzeug-Kennzeichen eine rosa Plakette hat, muss sein Fahrzeug noch in diesem Jahr zur HU vorstellen. Darauf weisen die Experten von Dekra hin.


In welchem Jahr die nächste Hauptuntersuchung fällig ist, darüber gibt die Farbe der Plakette Auskunft. Dabei steht Rosa für 2017, Grün für 2018, Orange für 2019 und Blau für 2020. In welchem Monat die Fahrzeugprüfung spätestens ansteht, erkennt man daran, welche Zahl auf der Plakette oben steht.


Wer die Fristen überzieht, dem droht bei Polizeikontrollen ein entsprechendes Bußgeld. Bei mehr als zwei Monaten Verzug steht außerdem eine vertiefte HU mit zusätzlichen Kosten an. (dpp-AutoReporter/wpr)

Kfz-Zulassung online: Weniger nervige Behördengänge

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Die Kraftfahrzeug-Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger (KÜS) wurde als eine der ersten Überwacher für i-Kfz, also das digitale Abmelden und Wiederzulassen von Fahrzeugen, vom Bundesverkehrsministerium und Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zugelassen. Ab 1. Januar 2015 zugelassene Fahrzeuge, die von der KÜS ihre HU-(Hauptuntersuchungs-)Plaketten erhalten haben, können jederzeit online abgemeldet werden. Der nervige und zeitraubende Gang zur Zulassungsstelle mit meist mürrischen MitarbeiterInnen und oftmals langen Warteschlangen entfällt. Ab sofort ist es möglich, die Wiederzulassung von Auto, Motorrad, Anhänger etc. im Netz zu vollziehen.

 

Durch die sichere und schnelle digitale Infrastruktur der KÜS kann der, für die Wiederzulassung benötigte, Abgleich der gültigen HU im Zentralen Fahrzeugregister des KBA gewährleistet werden. Bei der Untersuchung erfüllte die KÜS die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßen, insbesondere zum Schutz personenbezogener Daten, sodass sie als erste Überwachungsorganisation zur Teilnahme am digitalen Zulassungsverfahren freigeschaltet wurde.

 

Zur digitalen Abmeldung sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Zulassung des Fahrzeugs nach dem 1. Januar 2015, neuer Personalausweis mit Onlinefunktion, Ausweis-Lesegerät oder Handy mit NFC-Funktion und Ausweis-App. Die Gebührenbegleichung der Zulassungsstelle wird per Kreditkarte oder Giropay abgewickelt.

 

Die Wiederzulassung funktioniert seit 1. Oktober 2017 unter folgenden Bedingungen: Zunächst kann nur eine Zulassung auf denselben Fahrzeughalter im bisherigen Zulassungsbezirk erfolgen. Die Kennzeichen müssen vor der Abmeldung bereits wieder reserviert werden. Nur natürliche Personen können per i-Kfz wiederzulassen. Die Person muss ein Girokonto besitzen, um die Kfz-Steuer per SEPA-Einzugsverfahren begleichen zu können. Zudem wird der Zulassungsschein Teil 1 mit Sicherheitscode, eine gültige Hauptuntersuchung bei der KÜS und eine elektronische Versicherungsbestätigung benötigt. Um die Online-Wiederzulassung abzuschließen, wird - wie bei der digitalen Abmeldung - der neue Personalausweis samt Lesegerät benötigt. Auf dem Postweg werden dann durch die Zulassungsstelle die neue Zulassungsbescheinigung Teil 1 sowie die Plaketten für die Kennzeichen zugesandt.

 

In den nächsten Schritten werden durch i-Kfz auch die Anmeldung neuer Fahrzeuge und die generellen Ummeldungen möglich sein. Weitere Informationen und die aktuelle KÜS Broschüre zum digitalen Ab- und Wiederzulassungsverfahren auf der Website kues.de/ikfz. (dpp-AutoReporter/wpr)

Gefahr für Bürgersteige: StVO-Regeln für Inlineskater

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Der Sommer lockt, mit Inlineskates ein paar flotte Runden zu drehen: Wer die Füße schnell genug bewegt, erreicht leicht Geschwindigkeiten von 15 km/h. Trotzdem zählen Inlineskater laut Straßenverkehrsordnung (StVO) zu den Fußgängern und müssen auf Bürgersteigen fahren. Nur wenn ein Zusatzzeichen es ausdrücklich erlaubt, dürfen sie auf Radwege, Seitenstreifen oder Fahrbahnen ausweichen. Wobei Skater auch hier zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet sind. Sie müssen sich am rechten Fahrbahnrand bewegen, damit schnellere Fahrzeuge jederzeit überholen können.

 

Wie sich Skater auf dem Bürgersteig zu verhalten haben, hat der Gesetzgeber in der StVO laut dem Versicherer HUK-Coburg genau geregelt: Rücksicht auf Fußgänger nehmen und Schrittgeschwindigkeit fahren. Speziell schnelle Rollschuhfahrend müssen für die Unfallfolgen einstehen. Das kann teuer werden, vor allem wenn Menschen verletzt wurden und im schlimmsten Fall sogar Behinderungen zurückbleiben. Neben Schmerzensgeld, Behandlungskosten und Verdienstausfall, muss der Skater dem Opfer eine lebenslange Rente zahlen.

 

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Kinder ab sieben Jahren für ihre Handlungen verantwortlich gemacht werden können; bewegen sich die Kinder im Straßenverkehr, verschiebt sich die Altersgrenze um drei Jahre nach oben. Straßenverkehr bedeutet in diesem Zusammenhang, dass es sich um einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug handelt. Ob Kinder tatsächlich für einen Unfall und seine Folgen einstehen müssen, hängt nicht allein vom Alter, sondern auch von ihrer individuellen Einsichtsfähigkeit ab: Intellektuelle Tiefflieger zahlen also merkwürdiger Weise weniger - der Geschädigte ist dann plötzlich der Dumme. Ausschlaggebend ist, ob das Skaterkid die eigene Verantwortung und die Konsequenzen seiner Handlung richtig einschätzen kann. Sind sie dazu in der Lage, müssen auch Kinder für sämtliche Haftpflichtansprüche ihres Opfers aufkommen. Sobald sie erwachsen sind und eigenes Geld verdienen, kommen Renten- oder Entschädigungszahlungen auf sie zu.

 

Doch auch die Eltern werden zur Kasse gebeten werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Fazit: Ohne private Haftpflichtversicherung, die sowohl Eltern als auch ihre minderjährigen Kinder schützt, kann solch ein Unfall teuer werden.

 

Wer Inliner anzieht, sollte nicht allein an die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer denken, sondern auch an die eigene. Viele Verletzungen lassen sich mit richtiger Schutzausrüstung ganz vermeiden oder die Unfallfolgen deutlich abmildern. Darum sollten Helm, Ellenbogen-, Hand- und Knieschoner eine Selbstverständlichkeit sein. (dpp-AutoReporter/wpr)

AvD: Fahrerflucht kostet Versicherungsschutz

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Fälle von Fahrerflucht sind nach den erfassten Zahlen sowie Schätzungen leider ein alltägliches Phänomen. Schon bei reinen Sachschäden ist das mehr als ein Ärgernis. Tragisch wird es, wenn es Verletzte und Tote gibt. Der AvD erläutert die Zusammenhänge.

 

Die amtlich ‚Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort‘ genannte Tat (§ 142 Strafgesetzbuch) bestraft das Entfernen von einem Unfallort, ohne dass Personalien, Fahrzeugdaten sowie Beteiligung am Unfallhergang festgestellt werden konnten. Wenn jemand unbedeutende Sachschäden im ruhenden Verkehr (z.B. einen Parkrempler) verursacht und sich danach binnen 24 Stunden bei der Polizei meldet, kann von Strafe abgesehen werden. Aber Vorsicht: Die gesetzliche Ausnahme der Nachmeldung greift nur dann, wenn zwischenzeitlich kein anderer den Schaden der Polizei gemeldet hat. Zudem kann man vor Ort kaum abschätzen, ob ein Bagatellschaden vorliegt.

 

Gibt es einen feststellbaren Fremdschaden, hilft der Einwand, es handele sich um eine Bagatelle, nicht weiter. Jeder Kratzer oder jede Beule, mit Beseitigungskosten von mehr als 50 Euro - also praktisch Alles - ist nach der Rechtsprechung relevant für die Einordnung als Fahrerflucht. Neben der immer zu erwartenden Geldstrafe droht bei Sachschäden oberhalb von 1500 Euro, erst recht bei Verursachung von Personenschäden, ein Fahrerlaubnisentzug. Diese mit zwei Punkten bewertete Tat bleibt zehn Jahre in Flensburg eingetragen.

 

Der AvD rät, die Wartepflicht zu beachten und alle relevanten Daten auszutauschen. Unfallstelle grundsätzlich nur dann verlassen, wenn die Schadensregulierung geklärt ist. Der Zeitraum des Wartens hängt nach den Gerichten vom Ausmaß der Unfallschäden ebenso ab, wie von Ort und Zeit des Unfalls oder auch den Witterungsverhältnissen. Auch wenn man sich unschuldig an dem Unfall fühlt, ist das kein Grund wegzufahren. Jeder hat mittlerweile ein Mobiltelefon. Darüber im Zweifel die Polizei unter der Notrufnummer 110 kostenfrei rufen - funktioniert übrigens auch bei leerer Prepaidkarte.

 

Etwas anderes ist, die Unfallstelle für den fließenden Verkehr bei geringfügigen Schäden nach Absprache mit dem Unfallgegner freizumachen; etwa bei einem abgeknickten Außenspiegel, einer leichten Delle oder einem Kratzer ist -- an den Rand fahren sinnvoll. Vorher Fotos zur Beweissicherung machen oder den Stand der Fahrzeuge auf der Fahrbahn anzeichnen.

 

Durch eine Fahrerflucht gerät auch der Versicherungsschutz in Gefahr. Das Verlassen der Unfallstelle, ohne Feststellungen ermöglicht zu haben, gilt nach den Versicherungsbedingungen als Verletzung von Vertragspflichten. Es droht der Regress durch den eigenen Haftpflichtversicherer. Beträge bis zu einer Höhe von 5000 Euro können vom Halter oder Fahrer gefordert werden, wenn Schäden anderer Beteiligter vom Versicherer beglichen wurden. Auch die Vollkasko-Versicherung muss bei Fahrerflucht nicht zahlen.

 

Der Versicherungsnehmer ist gut beraten, seine Kfz-Versicherung binnen einer Woche über den Schadensfall zu informieren. Wird eine Person bei einem Unfall tödlich verletzt, muss das sogar innerhalb von 48 Stunden an den Versicherer gemeldet werden.

 

Kleinere Sachschäden, also sogenannte Bagatellschäden, können bis zum Jahresende noch nachgemeldet werden. In diesen Fällen kann eine Rückstufung des Haftpflichtvertrages durch Rückzahlung der Schadensbeträge an den Versicherer vermieden werden. (dpp-AutoReporter/wpr)

Sinnig parken am Rosenmontag

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Fahrzeughalter in Köln, Mainz und anderen Karnevalshochburgen parken am Rosenmontag gefährlich. Wer sein Auto am Weg des Karnevalsumzuges in einem verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der eingezeichneten Parkplätze abstellt, muss laut ARAG-Experten für die Abschleppkosten unter Umständen tief in die Tasche greifen. Das entschied das spaßfreie Verwaltungsgericht Koblenz (AZ: 4 K 536/09). Selbst die so genannte Parkerleichterung für Schwerbehinderte ließen die Richter nicht als Ausrede gelten, weil der Autofahrer nicht nachweisen konnte, dass der behauptete Arztbesuch tatsächlich stattgefunden hatte. Gut beraten ist, wer sein Auto an einem sicheren Ort parkt. Denn bei Vandalismus am Auto durch falsche Narren kommt meist nur eine Vollkaskoversicherung auf.

Auch nicht zu Karneval drücken Verkehrskontrolleure ein Auge zu. Wenn Anzeichen von Fahrunsicherheit vorliegen, können bereits ab 0,3 Promille - das entspricht je nach Größe und Gewicht der Person in etwa einem Glas Bier - Führerscheinentzug, ein Bußgeld und Punkte in Flensburg drohen. Auf Partyspaß muss dennoch nicht verzichtet werden. Am besten bespricht man vorab mit seiner Feiergruppe, wer freiwillig auf Alkohol verzichtet und für die Fahrt verantwortlich ist. (dpp-AutoReporter/wpr)

Unfall in der Fahrschule: Fahrlehrer schuld?

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Verursacht ein Fahrschüler einen Verkehrsunfall, so ist nicht automatisch der Fahrlehrer in der Verantwortung. Denn er ist nicht prinzipiell auch der Führer des Autos. Das beschloss das Amtsgericht Landstuhl (Az. 2 OWi 4286 Js 10115/16).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, fuhr ein Fahrschüler mit seinem Fahrlehrer durch die Stadt. Als er an eine Vorfahrtsstraße kam, übersah er das heranfahrende vorfahrtsberechtigte Fahrzeug und es kam zum Zusammenstoß. Wegen der missachteten Vorfahrt sprach die zuständige Behörde dem Fahrlehrer ein Bußgeld von 120 Euro aus, weil er für den Unfall als Fahrzeugführer verantwortlich sei. Das wollte dieser nicht auf sich sitzen lassen und ging gegen den Bußgeldbescheid vor.

Und das mit Erfolg: Denn das Amtsgericht Landstuhl erklärte den Bußgeldbescheid in diesem Einzelfall für unwirksam. Der Fahrlehrer war zum Unfallzeitpunkt nämlich nicht der Führer des Autos. Dafür hätte er aktiv beeinflussen müssen, wie der Fahrschüler lenkt und bremst. „Wenn der Ausbildungsstand eines Schülers schon so weit fortgeschritten ist, dass eine normale Vorfahrtssituation keine Herausforderung mehr darstellen sollte, musste der Lehrer hier nicht mit einem solchen Unfall rechnen", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus.

Zwar habe ein Fahrlehrer die Pflicht, Unfälle seines Schützlings zu vermeiden. Es könne aber nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass der Fahrlehrer nicht alles ihm Mögliche getan hat, um den Unfall noch zu verhindern. (dpp-AutoReporter)