Fälle von Fahrerflucht sind nach den erfassten Zahlen sowie
Schätzungen leider ein alltägliches Phänomen. Schon bei reinen
Sachschäden ist das mehr als ein Ärgernis. Tragisch wird es, wenn
es Verletzte und Tote gibt. Der AvD erläutert die Zusammenhänge.
Die amtlich ‚Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort‘ genannte Tat
(§ 142 Strafgesetzbuch) bestraft das Entfernen von einem Unfallort,
ohne dass Personalien, Fahrzeugdaten sowie Beteiligung am
Unfallhergang festgestellt werden konnten. Wenn jemand unbedeutende
Sachschäden im ruhenden Verkehr (z.B. einen Parkrempler) verursacht
und sich danach binnen 24 Stunden bei der Polizei meldet, kann von
Strafe abgesehen werden. Aber Vorsicht: Die gesetzliche Ausnahme der
Nachmeldung greift nur dann, wenn zwischenzeitlich kein anderer den
Schaden der Polizei gemeldet hat. Zudem kann man vor Ort kaum
abschätzen, ob ein Bagatellschaden vorliegt.
Gibt es einen feststellbaren Fremdschaden, hilft der Einwand, es
handele sich um eine Bagatelle, nicht weiter. Jeder Kratzer oder jede
Beule, mit Beseitigungskosten von mehr als 50 Euro - also praktisch
Alles - ist nach der Rechtsprechung relevant für die Einordnung als
Fahrerflucht. Neben der immer zu erwartenden Geldstrafe droht bei
Sachschäden oberhalb von 1500 Euro, erst recht bei Verursachung von
Personenschäden, ein Fahrerlaubnisentzug. Diese mit zwei Punkten
bewertete Tat bleibt zehn Jahre in Flensburg eingetragen.
Der AvD rät, die Wartepflicht zu beachten und alle relevanten
Daten auszutauschen. Unfallstelle grundsätzlich nur dann verlassen,
wenn die Schadensregulierung geklärt ist. Der Zeitraum des Wartens
hängt nach den Gerichten vom Ausmaß der Unfallschäden ebenso ab,
wie von Ort und Zeit des Unfalls oder auch den
Witterungsverhältnissen. Auch wenn man sich unschuldig an dem Unfall
fühlt, ist das kein Grund wegzufahren. Jeder hat mittlerweile ein
Mobiltelefon. Darüber im Zweifel die Polizei unter der Notrufnummer
110 kostenfrei rufen - funktioniert übrigens auch bei leerer
Prepaidkarte.
Etwas anderes ist, die Unfallstelle für den fließenden Verkehr
bei geringfügigen Schäden nach Absprache mit dem Unfallgegner
freizumachen; etwa bei einem abgeknickten Außenspiegel, einer
leichten Delle oder einem Kratzer ist -- an den Rand fahren
sinnvoll. Vorher Fotos zur Beweissicherung machen oder den Stand der
Fahrzeuge auf der Fahrbahn anzeichnen.
Durch eine Fahrerflucht gerät auch der Versicherungsschutz in
Gefahr. Das Verlassen der Unfallstelle, ohne Feststellungen
ermöglicht zu haben, gilt nach den Versicherungsbedingungen als
Verletzung von Vertragspflichten. Es droht der Regress durch den
eigenen Haftpflichtversicherer. Beträge bis zu einer Höhe von 5000
Euro können vom Halter oder Fahrer gefordert werden, wenn Schäden
anderer Beteiligter vom Versicherer beglichen wurden. Auch die
Vollkasko-Versicherung muss bei Fahrerflucht nicht zahlen.
Der Versicherungsnehmer ist gut beraten, seine Kfz-Versicherung
binnen einer Woche über den Schadensfall zu informieren. Wird eine
Person bei einem Unfall tödlich verletzt, muss das sogar innerhalb
von 48 Stunden an den Versicherer gemeldet werden.
Kleinere Sachschäden, also sogenannte Bagatellschäden, können
bis zum Jahresende noch nachgemeldet werden. In diesen Fällen kann
eine Rückstufung des Haftpflichtvertrages durch Rückzahlung der
Schadensbeträge an den Versicherer vermieden werden.
(dpp-AutoReporter/wpr)