Keine Haftpflicht-Versicherung für ein verschrottetes Auto

GesetzeErlischt die gesetzlich vorgeschriebene Versicherung für ein Auto, muss es umgehend stillgelegt und abgemeldet werden. Ein mit dieser Begründung erstellter Bescheid zur Zwangsabmeldung eines Fahrzeugs ist allerdings ungültig, wenn der Wagen längst verschrottet und das Verkehrsamt darüber informiert wurde. Ein nicht existierendes Fahrzeug bedarf keiner Versicherung, hat jetzt das Verwaltungsgericht Oldenburg betont (Az. 7 A 2471/08).Wie die Deutsche Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war einer Kfz-Zulassungsstelle von einem Versicherungsunternehmen pflichtgemäß mitgeteilt worden, dass das Fahrzeug ihres Klienten nicht mehr bei ihr versichert sei. Daraufhin forderte die Behörde den Fahrzeughalter per Amtsbescheid auf, innerhalb der nächsten sieben Tage die ausreichende Haftpflichtversicherung für seinen Wagen nachzuweisen oder aber die Nummernschilder sowie den Zulassungsschein „zwecks Außerbetriebssetzung“ vorbeizubringen. Ansonsten erfolge dies zwangsweise an Ort und Stelle.

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Urteil: Mitschuld bei Glatteis-Unfällen

GesetzeAuch wer einen Glatteis-Unfall nicht selbst auslöst, sondern beispielsweise in ein vor ihm ins Schleudern geratenes Fahrzeug hineinfährt, muss sich wegen anzulastender Teilschuld an der Schadensregulierung mitbeteiligen. Darauf hat der Auto Club Europa (ACE) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (AZ: 8 U 494/92) hingewiesen.Die Richter hatten in einem solchen Fall entschieden, man müsse sich auf spiegelglatter Straße auch auf die nahe liegende Möglichkeit einstellen, dass ein vorausfahrender Kraftfahrer bereits durch einen geringen Fahrfehler die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert. Außerordentliche Umstände, so das Gericht in seiner Urteilsbegründung, erforderen eben auch außerordentliche Vorsicht.

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